Rechtliches

Bestimmungen ab 2020

Im Dezember 2016 wurde vom Bundestag und vom Bundesrat ein Gesetz zur Verhinderung von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen beschlossen. Dies fordert ab dem 01.01.2020 einen technischen Manipulationsschutz für Registrierkassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme.

Beim Einsatz von Ordernicer sind die Anforderungen unter anderem erst ab der Version 4 und einer angeschlossenen technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu erfüllen.

Aufgrund einer Nichtbeanstandungsregelung des BMF vom 06.11.2019 konnte die Version 3 aktuell längstens bis zum 30.09.2020 eingesetzt werden. Mit Verfügbarkeit der Version 4 (ab Juli 2020) musste allerdings unverzüglich aktualisiert werden.

Einzelne Bundesländer hatten die Frist noch bis 31.03.2021 verlängert, allerdings unter Auflagen. So musste z.B. der Fachhändler mit der Umstellung bereits beauftragt sein. Für Details zu Ihrem Bundesland und den Informationen zur Umstellung informieren Sie sich bitte bei Ihrem Händler und Steuerberater.

Ältere Bestimmungen – Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 26. November 2010 die Anforderungen an elektronische Kassensysteme in Deutschland erhöht. Das Schreiben kann auf der Website des Ministeriums www.bundesfinanzministerium.de heruntergeladen werden.

Ab Ordernicer Version 3.0.8 (verfügbar seit Dezember 2012) wurde der Funktionsumfang entsprechend angepasst. So wurden die in der Datenbank gespeicherten Umsatzdaten (Rechnungen mit Posten, Zahlungen, Stornos, Kassenbucheinträge, Journaleinträge und Kassenabschlüsse) jeweils mit einer 512Bit Signatur versehen, mit der sich Datenmanipulationen aufdecken lassen. Es wurde zudem eine Exportmöglichkeit nach GDPdU-Standard implementiert. Des Weiteren protokolliert das Journal zusätzliche Aktionen der Bedienung, und der aktuelle Manager speichert in einer Historie automatisch Änderungen an den Stammdaten.

Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ist u.a. aufgeführt:
Soweit ein Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31. Dezember 2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Das setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen . Bei Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können, müssen die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 9. Januar 1996 weiterhin vollumfänglich beachtet werden.

Daraus ist abzuleiten:
Bei der Benutzung der Ordernicer-Kassensoftware hat der Steuerpflichtige die Software zeitnah mindestens auf den Stand der Version 3.0.8 zu aktualisieren. Der Ordernicer-Fachhändler kann dabei über Kosten und Ablauf beraten. Wir empfehlen dabei grundsätzlich die Aktualisierung auf die aktuellste Programmversion, die Zertifizierung der GDPdU Schnittstelle ist ab der Version 3.2 gültig.

Kassenzertifikat_Ordernicer


Die Programmanpassungen und dieses Dokument wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Allerdings kann die KGSL GmbH in steuerlichen und juristischen Fragen nicht beraten – es wird daher empfohlen, sich gegebenenfalls an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu wenden. Für die Richtigkeit der entsprechenden Angaben kann daher auch keine Gewähr übernommen werden, eine Haftung wird ausgeschlossen.